RS Vwgh 2008/1/21 AW 2008/21/0018

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Veröffentlicht am 21.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19;
FrPolG 2005 §48;
FrPolG 2005 §67;
FrPolG 2005 §74 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §77;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Ladung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) - Mit dem in Beschwerde gezogenen Ladungsbescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 24. Jänner 2008, 8.30 Uhr, zum Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien zu kommen und in der Angelegenheit "Sicherung der Ausreise gemäß §§ 48, 67, 76 und 77 FPG" als Partei mitzuwirken, wobei näher genannte Unterlagen (Reisepass, Nachweis der Krankenversicherung und der Unterhaltsmittel) mitzubringen seien. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 FPG (offenbar gemeint: § 74 Abs. 1 Z 1 FPG) angedroht. Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zunächst mit der mangelnden Notwendigkeit der gegenständlichen Ladung begründet. Damit werden aber nur die im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungswesentlichen Erfolgsaussichten der Beschwerde angesprochen. Dem angefochtenen Bescheid ist aber auch kein "ausschließlich schikanöser Inhalt" beizumessen, durfte die Behörde doch (zumindest im aktuellen Verfahrensstadium) von einer rechtskräftig ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung ausgehen, sodass die in Aussicht genommene persönliche Erörterung der Frage, ob und wie dieser Verpflichtung entsprochen wird und welche Mittel allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, nicht unverhältnismäßig erscheint. Daran ändert nichts, dass die Maßnahmen bei dem genannten Termin "von einer bloßen Befragung bis zur Verhängung der Schubhaft" reichen könnten. Es kann der Fremdenpolizeibehörde nämlich nicht von vornherein unterstellt werden, sie werde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführer gesetzwidrig - also ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Zwangsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer ergreifen.

Schlagworte

InteressenabwägungUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008210018.A01

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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