Die Neuregelung der Indirekteinleitung durch § 32b WRG 1959 bzw die IEV 1998 hat nicht bewirkt, dass Zustimmungen, die im Geltungsbereich des § 32 Abs 4 WRG 1959 erteilt wurden, mit dem Inkrafttreten der Neuregelung ihre Wirksamkeit verloren und für bestehende Indirekteinleitungen in jedem Fall eine neue Zustimmung erwirkt werden musste.