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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0073Rechtssatz
Bezieht sich die Berufung in einem Zusammenlegungsverfahren auch auf Aspekte, die bereits rechtskräftig entschieden sind und mit der Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Verständnis des § 7 Abs. 2 Z 3 AgrBehG 1950 in keinem Zusammenhang mehr stehen, wie den Kostenschlüssel "Vermarkung-Vermessung", den Baukostenschlüssel und die Einbeziehung bereits rechtskräftig ausgeschiedener Grundstücke, so kann in Bezug auf diese den nicht die Gesetzmäßigkeit der Abfindung betreffenden Teil der Berufung die Zuständigkeit zur Entscheidung nicht auf den OAS übergehen. Dieser hätte daher richtigerweise nicht die Berufung, sondern den Devolutionsantrag in diesem Umfang zurückweisen müssen. Durch diese im Devolutionsweg erfolgte Zurückweisung der Berufung nahm der OAS aber eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukam, sodass der angefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBesondere RechtsgebieteInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070169.X09Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014