RS Vwgh 2008/1/23 2006/07/0169

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0073

Rechtssatz

Zwar kann eine Zurückweisung aus einem unzutreffenden Grund einen Bescheid auch dann mit einer zu seiner Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit belasten, wenn im Ergebnis - wenn auch mit anderen Gründen - ohnehin mit einer Zurückweisung vorzugehen war. Im Beschwerdefall ist aber durch die Aufhebung des Spruchpunktes

b) des Bescheides des LAS durch das vorliegende Erkenntnis (wegen Unzuständigkeit des LAS) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise geklärt, dass diese Entscheidung des LAS nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, so dass die von der belangten Behörde (OAS) für die Zurückweisung der Berufung des Bf gegebene Begründung (des Nichtvorliegens eines abändernden Erkenntnisses des LAS iSd § 7 Abs 2 AgrBehG 1950) nicht zu einer Verletzung von Rechten des Bf führen kann.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070169.X07

Im RIS seit

14.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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