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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0073Rechtssatz
Zwar kann eine Zurückweisung aus einem unzutreffenden Grund einen Bescheid auch dann mit einer zu seiner Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit belasten, wenn im Ergebnis - wenn auch mit anderen Gründen - ohnehin mit einer Zurückweisung vorzugehen war. Im Beschwerdefall ist aber durch die Aufhebung des Spruchpunktes
b) des Bescheides des LAS durch das vorliegende Erkenntnis (wegen Unzuständigkeit des LAS) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise geklärt, dass diese Entscheidung des LAS nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, so dass die von der belangten Behörde (OAS) für die Zurückweisung der Berufung des Bf gegebene Begründung (des Nichtvorliegens eines abändernden Erkenntnisses des LAS iSd § 7 Abs 2 AgrBehG 1950) nicht zu einer Verletzung von Rechten des Bf führen kann.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070169.X07Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014