RS VwGH Erkenntnis 2008/01/23 2005/07/0031

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Rechtssatz

Ganz deutlich ist der IEV 1998 zu entnehmen, dass sie vom Weiterbestand von Zustimmungserklärungen ausgeht, die für bestehende Indirekteinleitungen vorhanden sind. Die IEV 1998 unterscheidet zwischen der erstmaligen Ausübung einer Indirekteinleitung (§ 5) und bestehenden Indirekteinleitungen (§ 7). Für erstere erlegt sie dem Indirekteinleiter eine Mitteilungspflicht auf und weist darauf hin, dass die Einleitung nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen darf (§ 5 Abs 1 IEV 1998). Für letztere wird lediglich eine Mitteilungspflicht statuiert und selbst diese entfällt, wenn am Tag des Inkrafttretens der IEV 1998 eine rechtliche Regelung zwischen dem Indirekteinleiter und dem Kanalisationsunternehmen mit gleichartigem Inhalt besteht oder wenn eine solche Mitteilung nachweislich schon früher erfolgt ist. Von einem Zustimmungserfordernis ist im Gegensatz zu der Bestimmung des § 5 Abs 1 IEV 1998 über erstmalige Indirekteinleitungen keine Rede. Das zeigt, dass die IEV 1998 von einem Weiterbestand von schon vorhandenen Zustimmungen bei bereits bestehenden Indirekteinleitungen ausgeht.

Im RIS seit
12.02.2008
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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