Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Besonderheit des vorliegenden Beschwerdefalles liegt darin, dass von verschiedenen, für den Bund als Dienstgeber tätigen Behörden Bezüge (Aktiv- und Pensionsbezüge) angewiesen wurden (vgl. zu solchen Konstellationen die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2003, Zl. 2002/12/0270, und vom 7. September 2005, Zl. 2004/12/0090). Nach § 13a Abs. 2 erster Satz GehG sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; damit kommt der belangten (Aktiv-)Dienstbehörde aber keine Berechtigung zu, einen allfälligen Übergenuss an (Aktiv-)Bezügen durch einen Abzug von Ruhebezügen, die ihre Grundlage nicht im Gehaltsgesetz 1956, sondern im Pensionsgesetz 1965 finden, vorzuschreiben. Dieser Unterscheidung Rechnung tragend sieht nunmehr etwa § 12g Abs. 4 GehG, eingefügt durch die Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, ausdrücklich die Möglichkeit der Hereinbringung einer allfälligen Bundesforderung, die sich aus der vorzeitigen Beendigung des Sabbatical ergibt, durch Abzug von den "Bezügen bzw. Ruhebezügen" vor. Für den vorliegenden Beschwerdefall folgt aber daraus, dass für die Hereinbringung eines allfälligen Übergenusses mangels der Möglichkeit eines Abzuges von Aktivbezügen die Erlassung eines Leistungsbescheides erforderlich ist, der allenfalls nach dem VVG zu vollstrecken ist (vgl. dazu § 13a Abs. 2 vorletzter und letzter Satz GehG).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120013.X05Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008