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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die im § 72 Abs 4 AVG enthaltene Einräumung eines Berufungsrechtes gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages bedeutet, dass eine Berufung insoweit zulässig ist, als durch die einzelne Verwaltungsvorschrift im konkreten Fall eine Behörde als übergeordnete Instanz bestimmt ist. Der Instanzenzug richtet sich also nach Vorschriften, die für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit maßgeblich sind.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinInstanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070145.X03Im RIS seit
14.05.2008Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011