RS Vwgh 2008/1/23 2005/07/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §32 Abs4 idF 1990/252;
WRG 1959 §32b idF 1997/I/074;
WRGNov 1997;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0031 E 23. Jänner 2008 RS 3

Stammrechtssatz

§ 32b WRG 1959 stellt gegenüber der Vorgängerregelung des § 32 Abs 4 legcit keine grundlegende Neuerung dar, sondern baut im Wesentlichen auf dieser auf. Der WRG-Novelle 1997 ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Indirekteinleitung einen so gravierenden Eingriff in schon vorhandene Indirekteinleitungen habe vornehmen wollen, wie er mit dem Unwirksamwerden aller bestehenden Zustimmungserklärungen und der Notwendigkeit der Einholung neuer Zustimmungserklärungen verbunden wäre.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070032.X03

Im RIS seit

12.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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