RS Vwgh 2008/1/23 2006/08/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2008
beobachten
merken

Index

50/04 Berufsausbildung
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

APSG 1991 §16;
BAG 1969 §15 Abs2;
EFZG §6;
MSchG 1979 §10 Abs7;

Rechtssatz

Auch wenn man unter Arbeitsvertrag jede im Arbeitsverhältnis abgeschlossene vertragliche Vereinbarung versteht, so schützt § 6 EFZG nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern nur die Entgeltfortzahlungspflicht unter der Voraussetzung, dass sich eine solche aus dem EFZG ergibt (so auch Reissner, Arbeitsvertragsbeendigung und Krankenstand, in: Resch (Hrsg.), Krankenstand, 41ff (64)). Dies wird durch die Überlegung gestützt, dass der Gesetzgeber selbst in jenen Fällen, in denen er das Arbeitsverhältnis mit einem besonderen Kündigungsschutz ausstattet, um seine Beendigung aus sozialpolitischen Gründen zu erschweren, dennoch die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses grundsätzlich zulässt, wobei er ihre Wirksamkeit in solchen Fällen an die Einhaltung der Schriftform (zB § 15 Abs. 2 BAG), mitunter zusätzlich an den Nachweis der Erteilung einer Belehrung des Arbeitnehmers über den Kündigungsschutz knüpft (vgl. § 10 Abs. 7 MSchG, § 16 APSG). § 6 EFZG steht daher einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstandes nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006080325.X02

Im RIS seit

21.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten