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50/04 BerufsausbildungNorm
APSG 1991 §16;Rechtssatz
Auch wenn man unter Arbeitsvertrag jede im Arbeitsverhältnis abgeschlossene vertragliche Vereinbarung versteht, so schützt § 6 EFZG nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern nur die Entgeltfortzahlungspflicht unter der Voraussetzung, dass sich eine solche aus dem EFZG ergibt (so auch Reissner, Arbeitsvertragsbeendigung und Krankenstand, in: Resch (Hrsg.), Krankenstand, 41ff (64)). Dies wird durch die Überlegung gestützt, dass der Gesetzgeber selbst in jenen Fällen, in denen er das Arbeitsverhältnis mit einem besonderen Kündigungsschutz ausstattet, um seine Beendigung aus sozialpolitischen Gründen zu erschweren, dennoch die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses grundsätzlich zulässt, wobei er ihre Wirksamkeit in solchen Fällen an die Einhaltung der Schriftform (zB § 15 Abs. 2 BAG), mitunter zusätzlich an den Nachweis der Erteilung einer Belehrung des Arbeitnehmers über den Kündigungsschutz knüpft (vgl. § 10 Abs. 7 MSchG, § 16 APSG). § 6 EFZG steht daher einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstandes nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080325.X02Im RIS seit
21.02.2008Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011