TE Vfgh Beschluss 1986/3/21 B522/82

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Veröffentlicht am 21.03.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Leitsatz

VerfGG 1953; Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH - Wegfall des Beschwerdegegenstandes; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Der VwGH hat mit Erk. vom 12. Dezember 1985, Zlen. 82/06/0161, 83/06/0001, den auch in diesem Verfahren vor dem VfGH angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand ist somit weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfGH 24. November 1983 B447/82, VfGH 24. Feber 1984 B302/83; VfSlg. 10548/1985).

Das Verfahren war daher einzustellen, was gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 iVm. §27 VerfGG 1953. Diese Gesetzesstellen iVm. §86 sehen für den Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung einen Kostenersatz an den Bf. nur dann vor, wenn dieser von einer Partei klaglos gestellt worden ist. Ein solcher Fall liegt bei Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH nicht vor (vgl. VfGH 14. Juni 1982 B75/80; VfSlg. 10548/1985).

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B522.1982

Dokumentnummer

JFT_10139679_82B00522_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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