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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0031 E 23. Jänner 2008 RS 5Stammrechtssatz
Neu eingeführt wurden durch § 32b WRG 1959 bestimmte Meldepflichten. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass mit dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1997 alle bisherigen Zustimmungen des Kanalisationsunternehmens ihre Geltung verloren und die Zustimmung neu zu erteilen war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070032.X05Im RIS seit
12.02.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013