Neu eingeführt wurden durch § 32b WRG 1959 bestimmte Meldepflichten. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass mit dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1997 alle bisherigen Zustimmungen des Kanalisationsunternehmens ihre Geltung verloren und die Zustimmung neu zu erteilen war.