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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art88 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/12/0015 E 23. Januar 2008Rechtssatz
Art. 88 B-VG sichert die richterliche Unabhängigkeit durch die dort vorgesehene Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit. Die zentralen Sicherungsmechanismen der richterlichen Unabhängigkeit statuiert Art. 88 B-VG, der es dem Richter ermöglicht, nach eigener Überzeugung zu entscheiden, ohne eine Versetzung oder gar Absetzung befürchten zu müssen. Die Möglichkeit der Überschreitung der nach Art. 88 Abs. 1 B-VG in der Gerichtsverfassung bestimmten Altersgrenze darf das Gesetz auch nicht ausnahmsweise vorsehen. Das bedeutet, dass ein Richter bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze jedenfalls in den Ruhestand treten muss (vgl. die Erläuterten Bemerkungen zu § 99 RDG sowie Piska in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz. 1 und 5 zu Art. 88 B-VG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120005.X02Im RIS seit
03.03.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017