RS Vwgh 2008/1/23 2006/07/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0073

Rechtssatz

Von der Frage, welche Sach- und Rechtslage die maßgebliche für die Überprüfung der Entscheidung von Kollegialbehörden ist (Hinweis E 6. November 2003, 2003/07/0109), muss die Frage unterschieden werden, wann ein Bescheid einer Kollegialbehörde als erlassen gilt. Erlassen ist ein Bescheid regelmäßig mit seiner Zustellung, allenfalls mit seiner Verkündung. Dies gilt auch für die Bescheiderlassung durch Kollegialbehörden. Entscheidend für die Erlassung eines Bescheides einer Kollegialbehörde ist daher nicht etwa das Datum der Beschlussfassung, welches für sich allein noch keine Rechtswirkungen nach außen entfaltet, sondern das Datum der Zustellung/Verkündung des Bescheides (Hinweis E 27. September 2007, 2004/11/0126; E 26. April 1993, 91/10/0252).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070169.X04

Im RIS seit

14.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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