RS Vwgh 2008/1/23 2007/12/0004

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §19b idF 2003/I/130;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/12/0006 E 23. Jänner 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0241 E 22. Juni 2005 RS 2 (Zusatz: Der "Erlass" vom 20. Juni 2001 über die "Nebengebühren für den militärischen Flugdienst", Verlautbarungsblatt I Nr. 87/2001 des Bundesministeriums für Landesverteidigung, stellt keine durch eine Rechtsverordnung vorzunehmende Gruppenpauschalierung her (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0080, sowie vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/12/0060 mwN).)

Stammrechtssatz

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen, auf Erlässe gestützte Ansprüche hingegen, wie sie der Beschwerdeführer im Ergebnis (hier: Vorliegen einer Gruppenpauschalierung in Erlassform) geltend macht, können vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erfolgreich durchgesetzt werden. Im Übrigen besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Pauschalierung einer Nebengebühr gemäß § 15 Abs. 2 GehG 1956 (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0142, und vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0115).

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120004.X01

Im RIS seit

05.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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