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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §15 Abs2 idF 2003/I/130;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/12/0006 E 23. Jänner 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0241 E 22. Juni 2005 RS 2 (Zusatz: Der "Erlass" vom 20. Juni 2001 über die "Nebengebühren für den militärischen Flugdienst", Verlautbarungsblatt I Nr. 87/2001 des Bundesministeriums für Landesverteidigung, stellt keine durch eine Rechtsverordnung vorzunehmende Gruppenpauschalierung her (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0080, sowie vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/12/0060 mwN).)Stammrechtssatz
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen, auf Erlässe gestützte Ansprüche hingegen, wie sie der Beschwerdeführer im Ergebnis (hier: Vorliegen einer Gruppenpauschalierung in Erlassform) geltend macht, können vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erfolgreich durchgesetzt werden. Im Übrigen besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Pauschalierung einer Nebengebühr gemäß § 15 Abs. 2 GehG 1956 (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0142, und vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0115).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120004.X01Im RIS seit
05.03.2008