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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrVG §9 Abs1 idF 1993/901;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0073Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0168 E 3. Februar 2000 VwSlg 15341 A/2000 RS 2(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der EGMR hat in seinem Urteil in der Sache Stallinger und Kuso gegen Österreich vom 23.4.1997, 12/1996/631/814, 12/1996/631/815, ÖJZ 1997, 755 sowie auch in der Sache Lughofer gegen Österreich (Appl Nr 22811/93) ausgesprochen, dass die Ablehnung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH eine Verletzung des Art 6 MRK darstellte. Grund für diese Entscheidung war, dass nach der diesen Fällen zu Grunde liegenden österreichischen Rechtslage die Verhandlungen vor den Agrarsenaten nicht öffentlich waren. Diese Rechtslage wurde aber durch die AgrVGNov 1993, BGBl Nr 901, geändert. Nach § 9 Abs 1 AgrVG entscheiden die Agrarsenate nunmehr nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien. Dem Erfordernis des Art 6 MRK ist damit Rechnung getragen. Ein Anspruch auf öffentliche mündliche Verhandlung in allen Instanzen besteht nach der MRK nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070169.X05Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014