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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §61;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/12/0189 E 23. September 1991 RS 1Stammrechtssatz
Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ist nicht eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 61 AVG, sodaß das Fehlen eines solchen Hinweises oder ein der Gesetzeslage nicht entsprechender Hinweis für die Partei keine Rechtsfolgen nach sich zieht (Hinweis E 25.9.1990, 90/07/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070145.X05Im RIS seit
14.05.2008Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011