Wie ein Blick auf die Vorgängerregelungen des § 32b WRG 1959 zeigt, ist die Verantwortlichkeit des Kanalisationsunternehmens keine Neuerung des § 32b WRG 1959, sondern fand sich schon in der Vorgängerbestimmung des § 32 Abs 4 WRG 1959. Der Hinweis auf die durch § 32b WRG 1959 statuierte Verantwortlichkeit des Kanalisationsunternehmens vermag daher die Auffassung, § 32b legcit verlange wegen geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen eine (neue) Zustimmung des Kanalisationsunternehmens, nicht zu stützen.