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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0073Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/16/0051 E 24. Jänner 2001 RS 2(hier nur vierter und fünfter Satz)Stammrechtssatz
Bei Bescheidbeschwerden ist der angefochtene Bescheid auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen. Nachträgliche Rechtsänderungen oder nachträgliche Sachverhaltsänderungen sind nicht zu berücksichtigen. Gegenstand der Kontrolle ist lediglich, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war (Hinweis Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 8, Rz 1020). Wird durch das Erkenntnis des VwGH der angefochtene Bescheid aufgehoben, so tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Diese ex-tunc Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei der Bescheid nie erlassen worden. Insb treten solche Bescheide, die durch den nunmehr aufgehobenen Bescheid beseitigt wurden, wieder in Kraft (Hinweis Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 8, Rz 1035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070169.X06Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014