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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs4 idF 1997/I/139;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/08/0225 E 23. Januar 2008 2007/08/0224 E 23. Januar 2008Rechtssatz
Der Begriff der "wesentlichen Betriebsmittel" ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer zu beurteilen: Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080223.X04Im RIS seit
27.02.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014