RS Vwgh 2008/1/23 2007/12/0126

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §58 Abs1 idF 1997/I/061;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Ermessensentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 besteht in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen. Dabei sind im Bescheid die für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden Interessen darzustellen und sodann gegeneinander abzuwägen, wobei in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum der Behörde besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137).

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Begründung BegründungsmangelVerfahrensbestimmungen ErmessenBesondere RechtsgebieteBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120126.X02

Im RIS seit

22.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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