Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Eine Ermessensentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 besteht in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen. Dabei sind im Bescheid die für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden Interessen darzustellen und sodann gegeneinander abzuwägen, wobei in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum der Behörde besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Begründung BegründungsmangelVerfahrensbestimmungen ErmessenBesondere RechtsgebieteBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120126.X02Im RIS seit
22.02.2008Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009