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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/11/0053 B 27. März 1990 RS 4(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Bestellung zum Verfahrenshelfer im Beschwerdeverfahren reicht nicht für nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens gestellte Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag dahingehend, die Bevollmächtigung des einschreitenden RA nachzuweisen oder den Schriftsatz eigenhändig unterfertigen zu lassen, wenn sich bereits aus dem Vorbringen im Antrag die mangelnde Berechtigung der Anträge ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080305.X01Im RIS seit
02.06.2008Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011