RS Vwgh 2008/1/23 2007/08/0305

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/11/0053 B 27. März 1990 RS 4(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Bestellung zum Verfahrenshelfer im Beschwerdeverfahren reicht nicht für nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens gestellte Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag dahingehend, die Bevollmächtigung des einschreitenden RA nachzuweisen oder den Schriftsatz eigenhändig unterfertigen zu lassen, wenn sich bereits aus dem Vorbringen im Antrag die mangelnde Berechtigung der Anträge ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080305.X01

Im RIS seit

02.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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