RS Vwgh 2008/1/23 2007/12/0126

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §58 Abs5 idF 2003/I/071;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Landeslehrerin vertritt die Auffassung, ihr sei aus dem Grunde des (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Kraft gestandenen) § 58 Abs. 5 LDG 1984 ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Karenzurlaubes zugestanden, wenngleich sie die in der zitierten Gesetzesbestimmung vorgesehene Frist nicht eingehalten habe. Die in Rede stehende Frist diene nämlich ausschließlich dazu, der Dienstbehörde eine entsprechende Planung zu ermöglichen. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 18. Juli 2007) könnte es - was jedoch dahinstehen kann - zutreffen, dass § 58 Abs. 5 LDG 1984 potenziell eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Rechtsgestaltung durch Gewährung eines Karenzurlaubes gebildet hätte. Nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 5 LDG 1984 setzt der dort geregelte Rechtsanspruch aber jedenfalls eine Antragstellung spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn des Karenzurlaubes voraus. Eine unmittelbare Anwendung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht. Der Sache nach begehrt die Landeslehrerin eine analoge Anwendung. Vorliegendenfalls bestehen keine Hinweise auf eine planwidrige Unvollständigkeit des § 58 Abs. 5 LDG 1984. Es mag zwar zutreffen, dass die in Rede stehende Gesetzesbestimmung den in der Beschwerde dargelegten Zweck verfolgt. Es ist jedoch - in Ermangelung anderer Anhaltspunkte - jedenfalls im Zweifel davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden hat, diesen Zweck dadurch zu verfolgen, dass er - in typisierender Betrachtungsweise - eine entsprechende Antragsfrist festgelegt hat. Hätte er demgegenüber eine einzelfallbezogene Prüfung, ob durch die Nichteinhaltung der in § 58 Abs. 5 LDG 1984 statuierten Frist tatsächlich eine Behinderung der Planung der Dienstbehörde eingetreten ist, beabsichtigt, so hätte er dies wohl ausdrücklich angeordnet. Die Dienstbehörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Landeslehrerin kein Rechtsanspruch auf die beantragte Rechtsgestaltung zustand.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120126.X01

Im RIS seit

22.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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