RS Vwgh 2008/1/23 2007/08/0223

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs4 idF 1997/I/139;
ASVG §4 Abs4 idF 1998/I/138;
ASVG §4 Abs4 idF 2001/I/099;
ASVG §539a;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/08/0225 E 23. Januar 2008 2007/08/0224 E 23. Januar 2008

Rechtssatz

Bezogen auf den in der Literatur kontrovers diskutierten Fall der Verwendung eines eigenen PKW bzw. Fahrrades durch einen freien Dienstnehmer, dessen Tätigkeit in der Verrichtung von Botendiensten besteht, ist wie folgt zu unterscheiden: Soweit es sich etwa um ein Personenkraftfahrzeug handelt, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist, führt der Umstand allein, dass der Auftraggeber die Verwendung des eigenen Transportmittels von seinen Boten verlangt, noch nicht dazu, dass ein solches Kraftfahrzeug (bzw. das Fahrrad) zum wesentlichen Betriebsmittel des Boten wird. Anders ist der Fall hingegen zu beurteilen, wenn z. B. der freie Dienstnehmer entweder für seine Tätigkeit einen Lieferwagen angeschafft hätte oder aber wenn er seinen auch dem privaten Gebrauch dienenden Personenkraftwagen durch Aufnahme in das Betriebsvermögen ausdrücklich auch einer unternehmerischen Verwendung als Betriebsmittel gewidmet hätte. Sollten sich die für die Ausübung der gegenständlichen Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel, nämlich das Fahrrad bzw. der PKW des Boten, als wesentliche Betriebsmittel des Boten im Sinne des Vorstehenden erweisen, dann käme dem Umstand, dass der Auftraggeber Rücksäcke (wobei nach den Feststellungen der Behörde keine Verpflichtung bestand, diese Rucksäcke tatsächlich zu verwenden) und auch (manchen Boten) Mobiltelefone zur Verfügung gestellt hat, keine entscheidende Bedeutung mehr zu, weil es sich dabei bloß um Hilfsmittel untergeordneter Bedeutung handelt. Die jeweils zuzustellenden Waren stellen keinesfalls Betriebsmittel dar. Es handelt sich dabei vielmehr um Gegenstände, auf die sich die Tätigkeit des Boten (Beförderung und Zustellung) bezogen hat, nicht aber um Betriebsmittel, mit deren Hilfe er diese Tätigkeit ausgeübt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080223.X05

Im RIS seit

27.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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