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43 WehrrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §39 WehrG 1978 (Treuegelöbnis); kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers; mangelnde AntragslegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit seiner als Beschwerde bezeichneten, den Umständen nach aber als Antrag iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG zu wertenden Eingabe vom 18. November 1985 begehrte der Einschreiter Mag. F G die kostenpflichtige Aufhebung des §39 Wehrgesetz 1978, BGBl. 150/1978, weil diese Bestimmung ihn in seinen Rechten nach Art3, 6, 11 und 19 des StGG, ferner nach Art4 und 9 der MRK (sowie nach Art56 des Bonner Grundgesetzes) verletze.
Denn die in §39 Wehrgesetz 1978 vorgesehene Verpflichtung zur Ablegung des "Treuegelöbnisses" begründe entgegen dem in Art4 MRK statuierten Verbot der Sklaverei eine Unterordnung, räume den Behörden die Möglichkeit zur Unterbindung einer Erwerbstätigkeit (Art6 StGG) ein und verneine das in Art18 StGG garantierte Recht auf Freiheit der Berufswahl.
1.2. Der mit "Treuegelöbnis" überschriebene §39 Wehrgesetz 1978, BGBl. 150/1978, lautet folgendermaßen:
Nach erstmaligem Antritt des Dienstes hat jeder Wehrpflichtige ein Treuegelöbnis zu leisten. Das Treuegelöbnis lautet: "Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich, und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen; ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und Gehorsam zu leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und mit allen meinen Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen Volke zu dienen."
2.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Bei Prüfung der Antragslegitimation ist lediglich zu untersuchen, ob die angefochtene Gesetzesstelle für den Antragsteller die im Antrag ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen hat und ob diese Wirkungen den Anforderungen des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG genügen. Nicht zu untersuchen ist hingegen, ob die besagten Gesetzesstellen für den Antragsteller sonstige (unmittelbare) Wirkungen entfalten. Es kommt nämlich im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht das bekämpfte Gesetz seine Rechtssphäre berührt und - im Fall der Verfassungswidrigkeit - verletzt (vgl. zB VfSlg. 8060/1977, 9185/1981).
2.2.1. Legt man nun das - sprachlich und inhaltlich teilweise nur schwer verständliche - Antragsvorbringen zugrunde, so wird offenkundig, daß die zur Aufhebung begehrte Bestimmung keineswegs derart beschaffen ist, daß sie iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. §62 Abs1 letzter Satz VerfGG 1953 unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnte.
2.2.2. Der Antrag auf Aufhebung des §39 Wehrgesetz 1978 war daher - ohne weitere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Einschreiters - als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:G121.1985Dokumentnummer
JFT_10139395_85G00121_00