RS Vwgh 2008/1/23 2007/12/0001

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

LBPG Slbg 2001 §27;
PG 1965 §19 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der vorliegende Fall betrifft die Höhe des Versorgungsbezuges der Beschwerdeführerin (der geschiedenen früheren Ehefrau eines verstorbenen Beamten) nach § 27 Slbg LBPG 2001. In dem, zum inhaltsgleichen § 19 PG 1965 ergangenen hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 99/12/0349, wurde ausgeführt, dass (bei der Berechnung der Höhe des Versorgungsgenusses in der Frage des gesetzlichen Unterhaltsanspruches) eine (dort) nur am Sterbemonat orientierte Betrachtung deshalb verfehlt sei, weil dadurch die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Der ausschließlichen Anknüpfung hinsichtlich eines angenommenen gesetzlichen Unterhaltsanspruches an der Einkommenssituation im Sterbemonat käme solcherart ein "geradezu aleatorischer" Charakter zu; dies wäre zweifelsfrei nicht sachgerecht. Ausgehend von dieser Überlegung erscheine es vielmehr angezeigt, bei der Berechnung von einem Durchschnitt eines Zeitraumes (im Regelfall ein Jahr) auszugehen, sodass ein Zufallsergebnis wegen unterschiedlicher Höhe der Leistungen verhindert werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0110, mwN). (Hier: Zur Ermittlung des Versorgungsbezuges der Beschwerdeführerin wäre es notwendig, das durchschnittliche Monatseinkommen des verstorbenen Beamten zu berechnen. Um den monatlichen Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin korrekt zu berechnen, hätte die belangte Behörde daher zu den zwölf Nettoruhebezügen des Verstorbenen die vierteljährlichen Sonderzahlungen addieren und die so erhaltene Summe zwölfteln müssen. Von diesem Ergebnis wären die der Beschwerdeführerin als Unterhaltsleistung zustehenden 20 % zu errechnen gewesen; diese Summe stellte den Versorgungsbezug der Beschwerdeführerin dar.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120001.X01

Im RIS seit

15.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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