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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §6 Abs1;Rechtssatz
Wie dem Wortlaut der Regelung des § 4 Abs 1 Slbg GSLG zu entnehmen ist, sollen Grundstückseigentümer, die durch die Errichtung einer Bringungsanlage belastet werden, Anspruch auf Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Flächen erhalten. Dies setzt voraus, dass es durch die Erweiterung der Bringungsanlage zu einer Inanspruchnahme neuer Grundflächen des Bf kommt, ohne dass dafür ein öffentlich-rechtlicher Titel existiert. (Hier: Der Privatweg des Bf wurde nicht in die Bringungsgemeinschaft einbezogen. Somit wurden keine Grundflächen des Bf in Anspruch genommen und kommt ihm folglich auch kein Anspruch auf Einlösung zu.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070001.X01Im RIS seit
12.02.2008