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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E041 EG Art41;Rechtssatz
Beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (einschließlich Ruhestandsverhältnis) und bei der Materie des Sozialversicherungswesens handelt es sich um tief greifend verschiedene Rechtsgebiete (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0489). Der im Falle des Übertritts eines Beamten in den Ruhestand zustehende (im Wesentlichen nach der Höhe des Letztbezuges oder als Ergebnis einer Durchrechnung des Erwerbseinkommens ermittelte) Ruhebezug und seine Höhe bilden daher einen Teil der "Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich ...des Arbeitsentgelts" des Beamten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/78/EG (RL). Der Ruhebezug des Beamten ist daher insoweit einem Element eines - dem Art. 2 RL grundsätzlich unterliegenden - in Art. 6 Abs. 2 RL erwähnten "betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit" vergleichbar. Demgegenüber handelt es sich beim Ruhebezug nicht um eine Leistung "seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes" (vgl. zum entsprechenden Verständnis des Begriffes "Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit" in Art. 141 EG Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Kommentar zu EUund EG-Vertrag, Rz 182 zu Art. 141, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120070.X02Im RIS seit
22.02.2008Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019