RS Vwgh 2008/1/23 2007/12/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E05200510
59/04 EU - EWR
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

11997E041 EG Art41;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2 Abs1;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art3 Abs1 litc;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs2;
EURallg;
PG 1965 §4 Abs1;
PG 1965 §4 Abs2;
PG 1965 §4 Abs3 idF 2001/I/086;
PG 1965 §5 Abs1 idF 1995/297;
PG 1965 §5 Abs2 idF 1995/522;
PG 1965 §96 Abs4 idF 2002/I/119;
PG 1965 §96 Abs4 idF 2003/I/071;

Rechtssatz

Beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (einschließlich Ruhestandsverhältnis) und bei der Materie des Sozialversicherungswesens handelt es sich um tief greifend verschiedene Rechtsgebiete (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0489). Der im Falle des Übertritts eines Beamten in den Ruhestand zustehende (im Wesentlichen nach der Höhe des Letztbezuges oder als Ergebnis einer Durchrechnung des Erwerbseinkommens ermittelte) Ruhebezug und seine Höhe bilden daher einen Teil der "Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich ...des Arbeitsentgelts" des Beamten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/78/EG (RL). Der Ruhebezug des Beamten ist daher insoweit einem Element eines - dem Art. 2 RL grundsätzlich unterliegenden - in Art. 6 Abs. 2 RL erwähnten "betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit" vergleichbar. Demgegenüber handelt es sich beim Ruhebezug nicht um eine Leistung "seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes" (vgl. zum entsprechenden Verständnis des Begriffes "Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit" in Art. 141 EG Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Kommentar zu EUund EG-Vertrag, Rz 182 zu Art. 141, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120070.X02

Im RIS seit

22.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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