RS Vwgh 2008/1/23 2007/12/0010

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §38;
GehG 1956 §82 Abs1 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 82 Abs. 1 GehG setzt nicht die Zugehörigkeit des Beamten zu einem Wachkörper voraus, sondern jene zur Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes, die der Beschwerdeführer unbestritten erfüllt. Gerade in Anbetracht der unstrittig gegebenen Exekutivdienstfähigkeit des Beschwerdeführers ist es nicht ausgeschlossen, den Beschwerdeführer im Wege einer nach §§ 38 ff BDG 1979 begründeten Versetzung (vgl. § 38 Abs. 5 leg. cit.) wiederum einem Wachkörper zuzuführen. Unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer solchen Versetzung erscheint vor dem Hintergrund der im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und dem darin hervorgehobenen Aspekt des Bereithaltens für den Einsatz im Exekutivdienst die Gebührlichkeit der Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 Abs. 1 GehG gerechtfertigt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120010.X06

Im RIS seit

22.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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