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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §38 Abs5;Rechtssatz
§ 82 Abs. 1 GehG setzt nicht die Zugehörigkeit des Beamten zu einem Wachkörper voraus, sondern jene zur Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes, die der Beschwerdeführer unbestritten erfüllt. Gerade in Anbetracht der unstrittig gegebenen Exekutivdienstfähigkeit des Beschwerdeführers ist es nicht ausgeschlossen, den Beschwerdeführer im Wege einer nach §§ 38 ff BDG 1979 begründeten Versetzung (vgl. § 38 Abs. 5 leg. cit.) wiederum einem Wachkörper zuzuführen. Unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer solchen Versetzung erscheint vor dem Hintergrund der im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und dem darin hervorgehobenen Aspekt des Bereithaltens für den Einsatz im Exekutivdienst die Gebührlichkeit der Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 Abs. 1 GehG gerechtfertigt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120010.X06Im RIS seit
22.02.2008