TE Vfgh Beschluss 1986/6/5 B479/82

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Veröffentlicht am 05.06.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs2

Leitsatz

VerfGG §82 Abs2; ohne Kenntnis und ohne Zustimmung des Bf. vorgenommene Blutabnahme; Versäumnis der Beschwerdefrist nach Kenntniserlangung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. In der - am 21. September 1982 zur Post gegebenen - Beschwerde wird vorgebracht, daß der Bf., der am 15. Juli 1982 nach einem Verkehrsunfall in das Arbeitsunfallkrankenhaus (AUKH) in Linz eingeliefert worden war, durch eine ohne seine Zustimmung vorgenommene Blutabnahme in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Bf. sei von der Blutabnahme erst anläßlich seiner mündlichen Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Linz am 10. August 1982 in Kenntnis gesetzt worden. Er könne sich aufgrund einer vom Spitalsarzt festgestellten retrograden Amnesie (Gedächtnislücke) weder an den Unfall selbst noch an die vorangegangene Zeit erinnern. Es sei daher ausgeschlossen, daß der Bf. in der Lage gewesen sei, seine Zustimmung zur vorgenommenen Blutabnahme zu erteilen.

2. In der Gegenschrift der bel. Beh. wird ausgeführt, daß bei dem Bf. der Verdacht bestanden habe, das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die zum Unfallort gerufenen Sicherheitswachebeamten hätten daher nach der Einlieferung des Bf. in das AUKH den behandelnden Arzt ersucht, dem Bf. Blut abzunehmen. Der Bf. habe der Blutabnahme zugestimmt. Da es aber wegen der bereits in Gang befindlichen ärztlichen Behandlung nicht mehr möglich gewesen sei, vom Bf. die schriftliche Unterfertigung des Formulars über die Erteilung der Zustimmung zur Blutabnahme einzuholen, hätten die Sicherheitswachebeamten am 16. Juli 1982 gegen 11 Uhr - also einen Tag nach dem Unfall - den Bf. im Krankenhaus aufgesucht und ihn aufgefordert, die gegebene Einwilligung zur Blutabnahme durch die Unterfertigung des vorgesehenen Formulars zum Ausdruck zu bringen. Der Bf. habe die Unterfertigung des Formulars verweigert.

II. Der Bf. ist den Ausführungen in der Gegenschrift der bel. Beh., wonach er am 16. Juli 1982 von den Sicherheitswachebeamten über die am 15. Juli 1982 durchgeführte Blutabnahme informiert und aufgefordert wurde, durch Unterfertigung des Formulars die (gegebene) Zustimmung zu der Blutabnahme zum Ausdruck zu bringen, nicht entgegengetreten. Der VfGH hat zur Klärung der Frage, ob der Bf. die Zustimmung zur Blutabnahme erteilt hatte, die Einvernahme der Sicherheitswachebeamten, des behandelnden Arztes sowie des Bf. als Partei im Rechtshilfeweg beim Bezirksgericht Linz veranlaßt. Der Bf. ist der an ihn ergangenen Ladung, zur Einvernahme vor dem Bezirksgericht Linz zu erscheinen, unentschuldigt nicht nachgekommen.

Der VfGH nimmt als erwiesen an, daß der Bf. bereits am 16. Juli 1982 - und nicht erst wie von ihm behauptet bei seiner Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Linz am 10. August 1982 - von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten über die Vornahme der Blutabnahme am 15. Juli 1982 unterrichtet wurde und daß er damit an diesem Tage davon Kenntnis erlangt hat.

III. Der VfGH hat erwogen:

1. Gemäß §82 Abs2 VerfGG 1953 idF der Nov. BGBl. 311/1976 kann die Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen einen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erhoben werden. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit Wegfall dieser Behinderung.

2. Da der Bf. am 16. Juli 1982 von der Blutabnahme Kenntnis erlangt hat, endete die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde beim VfGH am 27. August 1982. Die am 21. September 1982 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet und war aus diesem Grunde zurückzuweisen.

3. Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den VfGH in Betracht kommt.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B479.1982

Dokumentnummer

JFT_10139395_82B00479_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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