§ 32b WRG 1959 stellt gegenüber der Vorgängerregelung des § 32 Abs 4 legcit keine grundlegende Neuerung dar, sondern baut im Wesentlichen auf dieser auf. Der WRG-Novelle 1997 ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Indirekteinleitung einen so gravierenden Eingriff in schon vorhandene Indirekteinleitungen habe vornehmen wollen, wie er mit dem Unwirksamwerden aller bestehenden Zustimmungserklärungen und der Notwendigkeit der Einholung neuer Zustimmungserklärungen verbunden wäre.