RS VwGH Erkenntnis 2008/01/23 2005/07/0031

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Rechtssatz

§ 32b WRG 1959 stellt gegenüber der Vorgängerregelung des § 32 Abs 4 legcit keine grundlegende Neuerung dar, sondern baut im Wesentlichen auf dieser auf. Der WRG-Novelle 1997 ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Indirekteinleitung einen so gravierenden Eingriff in schon vorhandene Indirekteinleitungen habe vornehmen wollen, wie er mit dem Unwirksamwerden aller bestehenden Zustimmungserklärungen und der Notwendigkeit der Einholung neuer Zustimmungserklärungen verbunden wäre.

Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Im RIS seit
12.02.2008
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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