RS Vwgh 2008/1/23 2007/07/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61a;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0070 B 14. Mai 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Eine unrichtige positive Belehrung nach § 61 a AVG vermag nicht ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht auf Beschwerde an den VwGH zu begründen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070145.X06

Im RIS seit

14.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten