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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
Gefahrenzulage Wachebeamte 1998;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass er auch in den Monaten Mai bis einschließlich Juli 2004 die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. Dezember 1998, BGBl. II Nr. 452/1998, bezog. Auch der Beschwerdeführer vertritt nicht die Ansicht, dass er in Erfüllung der ihm seit 1. Mai 2004 zugewiesenen Aufgaben eine der in dieser Verordnung umschriebenen Verwendungen erfüllte. Damit ist allerdings der Gebührlichkeit der "Grundvergütung" nach § 82 Abs. 1 GehG kein Abbruch getan, weil die dort vorgesehene Grundstufe für die allgemeine, typischerweise schon mit der Funktion eines Beamten des Exekutivdienstes verbundene Gefährdung zusteht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120010.X07Im RIS seit
22.02.2008