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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/17/0231 E 30. Jänner 2006 RS 2 (hier nur die ersten drei Sätze, hier betreffend einen Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG)Stammrechtssatz
Unter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG ist seit der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid im Sinne des § 281 BAO die Entscheidungspflicht der Behörde. Werden Aussetzungsbescheide nach § 281 BAO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0094, mwN, und vom 15. Dezember 2005, Zlen. 2005/16/0155, 0156). Daraus folgt aber auch, dass die zu § 36 Abs. 2 VwGG vor der Novellenfassung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die säumige Behörde nach der im Zuge der Einleitung des Vorverfahrens erfolgten Fristensetzung nach § 36 Abs. 2 VwGG nicht mehr zur Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides (beispielsweise Aussetzungsbescheides oder Zurückweisungsbescheides) zuständig sei, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Durch die hier vertretene Interpretation des § 36 Abs. 2 VwGG ist auch eine Beschneidung des Rechtsschutzinteresses der Parteien nicht zu befürchten, weil es diesen weiterhin freisteht, zur Bekämpfung eines verfahrensrechtlichen Bescheides entsprechende rechtliche Schritte beispielsweise in Form eines Rechtsmittel oder einer Bescheidbeschwerde zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120176.X01Im RIS seit
02.06.2008