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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Das dienstliche Interesse an der Versagung des Karenzurlaubes im Hinblick darauf, dass die Rückkehr der Landeslehrerin in den Schuldienst schon dem Grunde nach zweifelhaft sei, wobei ein konkreter Termin gleichfalls nicht feststehe, erweist sich zur Durchführung der gebotenen Abwägung gegenüber den privaten Interessen nicht als hinreichend präzise bzw. nachvollziehbar dargestellt: In Ermangelung von Hinweisen auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Nichtrückkehr der Landeslehrerin in den Kärntner Schuldienst im Anschluss an den Ablauf des beantragten Karenzurlaubes wäre aber der von der Behörde allein ins Treffen geführte Umstand der weiteren Besetzung einer Planstelle durch die Landeslehrerin für sich genommen keinesfalls geeignet, ein gewichtiges dienstliches Interesse an der Versagung der Bewilligung eines Karenzurlaubes darzutun, zumal keine Hinweise darauf bestehen, dass der Auftritt von Karenzierungen bei der Erstellung des in Art. IV der B-VG-Novelle hinsichtlich Schulwesen, BGBl. Nr. 215/1962, vorgesehenen Dienstpostenplanes nicht bedacht worden wäre und auch nicht dargelegt wird, wie sich die Karenzierung der Landeslehrerin an ihrer Dienststelle konkret auswirkt.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Begründung BegründungsmangelVerfahrensbestimmungen ErmessenBesondere RechtsgebieteBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120126.X03Im RIS seit
22.02.2008Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009