RS Vwgh 2008/1/23 2007/12/0126

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
B-VGNov betreffend Schulwesen 1962 Art4;
LDG 1984 §58 Abs1 idF 1997/I/061;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Das dienstliche Interesse an der Versagung des Karenzurlaubes im Hinblick darauf, dass die Rückkehr der Landeslehrerin in den Schuldienst schon dem Grunde nach zweifelhaft sei, wobei ein konkreter Termin gleichfalls nicht feststehe, erweist sich zur Durchführung der gebotenen Abwägung gegenüber den privaten Interessen nicht als hinreichend präzise bzw. nachvollziehbar dargestellt: In Ermangelung von Hinweisen auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Nichtrückkehr der Landeslehrerin in den Kärntner Schuldienst im Anschluss an den Ablauf des beantragten Karenzurlaubes wäre aber der von der Behörde allein ins Treffen geführte Umstand der weiteren Besetzung einer Planstelle durch die Landeslehrerin für sich genommen keinesfalls geeignet, ein gewichtiges dienstliches Interesse an der Versagung der Bewilligung eines Karenzurlaubes darzutun, zumal keine Hinweise darauf bestehen, dass der Auftritt von Karenzierungen bei der Erstellung des in Art. IV der B-VG-Novelle hinsichtlich Schulwesen, BGBl. Nr. 215/1962, vorgesehenen Dienstpostenplanes nicht bedacht worden wäre und auch nicht dargelegt wird, wie sich die Karenzierung der Landeslehrerin an ihrer Dienststelle konkret auswirkt.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Begründung BegründungsmangelVerfahrensbestimmungen ErmessenBesondere RechtsgebieteBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120126.X03

Im RIS seit

22.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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