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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §13 Abs2;Rechtssatz
Soweit die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den im Beschwerdefall gestellten Eventualantrag gemäß § 13 Abs. 2 BDG 1979 auf Verlängerung der Aktivdienstzeit zurückwies, ist auszuführen, dass die belangte Behörde nach dem Inhalt ihrer Begründung zu Recht davon ausging, dass der gestellte Eventualantrag abzuweisen ist. Im Wesentlichen wurde nämlich davon ausgegangen, dass das Pensionsantrittsalter und die damit zusammenhängenden Fragen für Richterinnen und Richter im RDG abschließend und inhaltlich dem Gebot des Art. 88 Abs. 1 B-VG folgend geregelt seien, sodass für die Anwendung des § 13 Abs. 2 BDG 1979 bei Richtern kein Raum verbleibe. Weiters verbiete Art. 88 Abs. 1 B-VG unter Bedachtnahme auf die verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit für Richter/innen die Aufschiebung der Altersgrenze durch individuellen Verwaltungsakt. Damit wurde aber zum Ausdruck gebracht, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Grund der geltenden Rechtslage nicht bestehe. Wenn die belangte Behörde in der Folge den gestellten Eventualantrag zurückwies, hat sie sich lediglich im Ausdruck vergriffen, zumal ein Antrag lediglich dann zurückzuweisen ist, wenn DIESER (Antrag) unzulässig ist, nicht aber, wenn das Gesetz den Anspruch nicht gewährt und die Behörde aus diesem Grund nicht zu einem Zuspruch gelangen kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006120227.X01Im RIS seit
05.03.2008