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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §861;Rechtssatz
Die einvernehmliche Auflösung ist eine Beendigungsform, an welcher der Arbeitnehmer jedenfalls durch eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung mitwirken muss. Insoweit besteht keine solche Ähnlichkeit mit den in § 5 EFZG geregelten Fällen, dass aus gleichheitsrechtlicher Sicht dieselben Rechtsfolgen auf eine einvernehmliche Auflösung angewendet werden müssten, wie sie in § 5 EFZG für bestimmte einseitige Lösungserklärungen des Arbeitgebers angeordnet sind. § 5 EFZG enthält insofern auch keine - durch Analogie zu schließende - teleologische Lücke (so auch Radner, DRdA 2004, 277).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080325.X04Im RIS seit
21.02.2008Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011