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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0298 E 24. April 1996 RS 4Stammrechtssatz
Der Anspruch auf Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) ist verwendungsbezogen gegeben. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (Hinweis E 24.1.1996, 95/12/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120010.X02Im RIS seit
22.02.2008