RS Vwgh 2008/1/23 2007/12/0010

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15;
GehG 1956 §82 idF 1994/550;
GehG 1956 §83 idF 1994/550;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0298 E 24. April 1996 RS 4

Stammrechtssatz

Der Anspruch auf Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) ist verwendungsbezogen gegeben. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (Hinweis E 24.1.1996, 95/12/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120010.X02

Im RIS seit

22.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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