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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/07/0080 E 24. Mai 2007 RS 3 (hier nur zweiter bis vierter Satz)Stammrechtssatz
§ 50 Abs. 6 WRG 1959 spricht in seinem ersten Satz davon, dass auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, "die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung" finden. Diese Anordnung bedeutet, dass sich die Instandhaltungspflicht primär nach "rechtsgültigen Verpflichtungen" im Sinne des Abs. 1 richtet. Bestehen solche nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Erst wenn auch dieser nicht ermittelt werden kann, trifft die Instandhaltungspflicht in dem durch Abs. 6 zweiter Satz eingeschränkten Umfang den Eigentümer (Hinweis E 18. September 2002, 98/07/0114). § 50 Abs. 6 WRG 1959 verpflichtet daher keinesfalls nur den Eigentümer einer Wasseranlage. (Hier:
Der Wasserverband konnte nicht nach § 50 Abs. 1 und 6 WRG 1959 zur Instandhaltung des Ybbsdammes herangezogen werden. Dass ihn rechtsgültige Verpflichtungen iSd § 50 Abs. 1 WRG 1959 treffen würden, hat die belBeh nicht angenommen und ist auch nicht hervorgekommen. Berechtigter der Wasseranlage ist er ebenfalls nicht. Schließlich ist er auch unbestritten nicht Eigentümer der Wasseranlage. Traf den Bf aber keine Instandhaltungspflicht nach § 50 WRG 1959, so konnte ihm auch die Unterlassung der notwendigen Arbeiten nicht als Übertretung des Wasserrechtsgesetzes vorgeworfen werden. Der darauf gestützte wasserpolizeiliche Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 verletzte ihn daher in seinen Rechten.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Auslegung Diverses VwRallg3/5 ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070060.X02Im RIS seit
14.02.2008