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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;Rechtssatz
§ 96 Abs. 4 PG 1965 verstößt gegen das unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Für Ruhestandsversetzungen, die in jenem zeitlichen Bereich erfolgten, in denen § 96 Abs. 4 PG 1965 Anwendung findet (das ist die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis zum Ablauf des Mai 2004), findet die zu Lasten älterer Beamten statuierte einschränkende Voraussetzung, wonach sie ihr 738. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch nicht vollendet haben dürfen, daher keine Anwendung (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120070.X06Im RIS seit
22.02.2008Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019