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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2264/50 B 1. Juli 1954 RS 2Stammrechtssatz
Mit dem Vorbringen, daß der VwGH bei Fällung seines Erkenntnisses nicht die nach Ansicht des Antragstellers notwendigen rechtlichen Erwägungen angestellt und sich nicht mit sämtlichen von ihm erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt habe, kann das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes iSd § 45 Abs 1 lit d VwGG nicht dargetan werden, da ein vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des VwGH erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080305.X02Im RIS seit
02.06.2008Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011