Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art88 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/12/0015 E 23. Januar 2008Rechtssatz
Art. 88 Abs. 1 B-VG und § 99 RDG verfolgen die Sicherung der Unabhängigkeit des Richters. Zur Absicherung der Unabhängigkeit des Richters ist es unter anderem notwendig, ihn vor einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt seiner Entscheidungen durch eine Ungewissheit über den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstgeber zu schützen, sodass es zwingend notwendig ist, die Versetzung in den Ruhestand, die weder auf seinem Willen beruht noch auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses erfolgt, an Bedingungen zu knüpfen, auf deren Verwirklichung der Dienstgeber keinen Einfluss hat; dies ist im gegebenen Zusammenhang mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Richter das 65. Lebensjahr vollendet, verwirklicht. In diese Überlegungen fügt sich auch die im § 87a RDG vorgesehene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (bei Erfüllung einer bestimmten Altersgrenze und einer bestimmten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit), weil eine solche auf einem Antrag des Richters beruht, sohin auf dessen Willen, und diese eine gebundene Entscheidung ist, womit das Bedenken der Möglichkeit einer Einflussnahme seitens der Verwaltung entkräftet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120005.X05Im RIS seit
03.03.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017