RS Vwgh 2008/1/23 2007/12/0070

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §61 Abs3 idF 2002/I/119;
PG 1965 §61 Abs3 idF 2003/I/071;
PG 1965 §61 Abs3 idF 2003/I/130;

Rechtssatz

(Andere) Bedenken (als die in Zusammenhang mit § 96 Abs. 4 PG 1965 bestehenden, im Erkenntnis näher dargestellten) gegen die Deckelungsbestimmung des § 61 Abs. 3 PG 1965 bestehen nicht. Eine verbotene indirekte Diskriminierung älterer Beamter ist hiedurch nicht erkennbar. Zwar trifft es zu, dass im Ruhestandsversetzungszeitpunkt ältere Beamte infolge ihrer längeren Dienstzeit auch mehr Nebengebührenwerte gesammelt haben könnten als im Ruhestandsversetzungszeitpunkt jüngere Beamte. Es ist jedoch andererseits davon auszugehen, dass bei typisierender Betrachtung auch der für die Höhe der Deckelung maßgebliche ruhegenussfähige Monatsbezug entsprechend niedriger ist. Darüber hinaus gilt, dass das für die Bemessung des Ruhegenusses hier maßgebliche Recht unbedenklicherweise nicht auf eine durchgerechnete Lebensverdienstsumme abstellt; aus diesem Grund ist der Gesetzgeber auch bei Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss keinesfalls verhalten, alle im Zuge des Erwerbslebens erworbenen Nebengebührenwerte voll zu berücksichtigen. Das durch § 61 PG 1965 installierte "Mischsystem" ist insofern nicht zu beanstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120070.X07

Im RIS seit

22.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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