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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §61 Abs3 idF 2002/I/119;Rechtssatz
(Andere) Bedenken (als die in Zusammenhang mit § 96 Abs. 4 PG 1965 bestehenden, im Erkenntnis näher dargestellten) gegen die Deckelungsbestimmung des § 61 Abs. 3 PG 1965 bestehen nicht. Eine verbotene indirekte Diskriminierung älterer Beamter ist hiedurch nicht erkennbar. Zwar trifft es zu, dass im Ruhestandsversetzungszeitpunkt ältere Beamte infolge ihrer längeren Dienstzeit auch mehr Nebengebührenwerte gesammelt haben könnten als im Ruhestandsversetzungszeitpunkt jüngere Beamte. Es ist jedoch andererseits davon auszugehen, dass bei typisierender Betrachtung auch der für die Höhe der Deckelung maßgebliche ruhegenussfähige Monatsbezug entsprechend niedriger ist. Darüber hinaus gilt, dass das für die Bemessung des Ruhegenusses hier maßgebliche Recht unbedenklicherweise nicht auf eine durchgerechnete Lebensverdienstsumme abstellt; aus diesem Grund ist der Gesetzgeber auch bei Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss keinesfalls verhalten, alle im Zuge des Erwerbslebens erworbenen Nebengebührenwerte voll zu berücksichtigen. Das durch § 61 PG 1965 installierte "Mischsystem" ist insofern nicht zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120070.X07Im RIS seit
22.02.2008Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019