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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut "wenn ... erwartet werden kann" in der Bestimmung
des § 26 Abs. 3 GewO ergibt sich, dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, dass der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können (Hinweis E vom 22. Dezember 1999, Zl. 99/04/0191, und vom 12. Dezember 2001, Zl. 2001/04/0231). Dabei ist auf ein (Nicht-)Verschulden des Nachsichtswerbers am früheren Konkurs Bedacht zu nehmen und auf die für das in Aussicht genommene Gewerbe erforderlichen liquiden Mittel abzustellen. Den Nachsichtswerber trifft eine Mitwirkungspflicht (Hinweis E vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0001, vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/04/0207, sowie vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0169).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030010.X01Im RIS seit
05.02.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013