RS Vwgh 2008/1/24 2004/03/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1994 §26 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut "wenn ... erwartet werden kann" in der Bestimmung

des § 26 Abs. 3 GewO ergibt sich, dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, dass der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können (Hinweis E vom 22. Dezember 1999, Zl. 99/04/0191, und vom 12. Dezember 2001, Zl. 2001/04/0231). Dabei ist auf ein (Nicht-)Verschulden des Nachsichtswerbers am früheren Konkurs Bedacht zu nehmen und auf die für das in Aussicht genommene Gewerbe erforderlichen liquiden Mittel abzustellen. Den Nachsichtswerber trifft eine Mitwirkungspflicht (Hinweis E vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0001, vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/04/0207, sowie vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0169).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030010.X01

Im RIS seit

05.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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