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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Tir 2004 §11 Abs1;Rechtssatz
Von der Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach § 222 Abs 3 StGB ist die Feststellung, dass er eine bestimmte strafbare Handlung begangen hat, umfasst. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. Eine Bindung tritt jedenfalls hinsichtlich jener Tatsachen ein, die zur Subsumtion eines Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand notwendigerweise festgestellt werden müssen und zur Begründung des Schuldspruchs dienen (Hinweis B des Obersten Gerichtshofes vom 29. April 1998, 9 ObA 416/97k, mwN).(Hier: Vor diesem Hintergrund war der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates bindend zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer nicht zur Tötung des betreffenden Hundes nach § 35 Abs 2 lit c Tir JagdG berechtigt war.)
Schlagworte
Übertretungen und StrafenInteressensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der JagdvorschriftenIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030247.X03Im RIS seit
20.02.2008Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011