TE Vfgh Erkenntnis 1986/6/5 B879/84

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Veröffentlicht am 05.06.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
MRK Art3, Art5
StGG Art8
EGVG ArtVIII. 2. Tatbestand
EGVG ArtIX Abs1 Z1
PersFrSchG
VersammlungsG §13 Abs1
VersammlungsG §14 Abs2
VfGG §88
VStG §35, §35 litc

Beachte

in den Entscheidungsgründen ähnlich B880/84, B882/84, B884/84, B886/84 und B899/84, alle vom 5. Juni 1986

Leitsatz

Art8 StGG; Art5 MRK; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; Festnahme gemäß §35 litc VStG 1950 und anschließende Anhaltung; Zulässigkeit einer nicht individuell ausgesprochenen, sondern an eine Gruppe gerichteten und von der Bf. verstandenen "Abmahnung"; Verharren in der strafbaren Handlung nach Abmahnung zweifelhaft; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit Art3 MRK; Befehl, sich teilweise zu entkleiden und einer Leibesvisitation zu unterwerfen; Verstoß gegen Art3 durch Vornahme der Leibesvisitation ohne Notwendigkeit in Anwesenheit mehrerer Mithäftlinge

Spruch

I. Die Bf. ist am 24. Oktober 1984 in Wien durch ihre von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in (Verwaltungs-)Haft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm. Art5 MRK), ferner dadurch, daß sie von einem Organ derselben Polizeibehörde zur Entblößung der Brust und des Unterkörpers (zur Ermöglichung einer Leibesvisitation) bestimmt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung erniedrigender Behandlung (Art3 MRK) verletzt worden.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) und das Land Wien sind schuldig, der Bf. zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 24989,80 S bestimmten Verfahrenskosten je zur Hälfte binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. G S begehrte in ihrer mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, am 24. Oktober 1984 in Wien dadurch, daß Organe der Bundespolizeidirektion Wien sie a) festnahmen und anhielten sowie b) zur Duldung einer Leibesvisitation veranlaßten, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nämlich (zu a)) auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm. Art5 MRK) und (zu b)) auf Unterlassung erniedrigender Behandlung (Art3 MRK), verletzt worden zu sein.

1.2. Die durch die Finanzprokuratur vertretene Bundespolizeidirektion Wien als bel. Beh. legte die Administrativakten vor und erstattete eine - mit Schriftsätzen vom 14. Oktober 1985 und 4. Feber 1986 ergänzte - Gegenschrift, in der sie den Antrag stellte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Bf. zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Der VfGH stellte, gestützt auf die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens, zunächst folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

2.1.1. Am 24. Oktober 1984 vormittags veranstaltete der Verein "Geborene für Ungeborene" in 1010 Wien, Dr. Karl Renner-Ring, vor dem Parlament eine - der Bundespolizeidirektion Wien zeitgerecht angezeigte - Kundgebung zur Propagierung "Positiver Maßnahmen zur Senkung der Abtreibungszahlen", bei der ua. die Überreichung einer Petition an Abgeordnete aller im Nationalrat vertretenen Parteien vorgesehen war. Die Veranstaltung ging zunächst störungsfrei vor sich. Im weiteren Verlauf trafen zahlreiche - die Zielsetzungen der Veranstalter offenbar ablehnende - Personen, darunter auch die Bf., ein, die sich vorerst auf der gegenüberliegenden Ringseite aufhielten, dann aber nach Überquerung des Rings zu einem etwa 15 m vom Rednerpult entfernt aufgestellten Tisch begaben. Von dorther wurde in der Folge, allerdings nicht fortwährend, sondern in Intervallen (durch Sprechchöre, Pfeifen, Klatschen, Schreien, Heulen, Verwendung von Trillerpfeifen), dermaßen gelärmt, daß die Zuhörer den Ausführungen der (Veranstaltungs-)Redner zeitweise nur mehr mit Mühe folgen konnten. Die Gruppe wurde deshalb sowohl vom Behördenvertreter Rat Mag. Z als auch vom Kommandanten der eingesetzten Sicherheitskräfte Major H - wie auch von anderen Sicherheitsorganen - längere Zeit hindurch aus nächster Nähe beruhigend und belehrend zur Ordnung gewiesen, nachdrücklich abgemahnt und zur Einstellung des Lärmens aufgefordert, jedoch insgesamt ohne Erfolg; der abermals aufkommende Lärm nahm an Intensität eher noch zu. Zuletzt mahnten Mag. Z und H alle Störer - die von Angehörigen der Sicherheitswache kordonartig eingekreist wurden - abermals laut und deutlich ab, und zwar unter Androhung der Anzeige und Festnahme für den Fall der Zuwiderhandlung. Als die Abmahnung im allgemeinen wirkungslos blieb, erteilte Major H den ihm beigegebenen Wachebeamten den (generellen) Auftrag zur Festnahme der - nicht einzeln bezeichneten - Ruhestörer.

2.1.2. Daraufhin nahm ein Sicherheitswachebeamter die Bf. erkennbar wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretungen nach ArtVIII, 2. Tatbestand, und ArtIX Abs1 Z1 EGVG 1950 gemäß §35 litc VStG 1950 fest. Sie wurde in der Folge bis 16.40 Uhr dieses Tages in (Polizei-)Haft gehalten.

2.1.3. Gruppeninspektor G M erteilte der Bf. nach Einlieferung in das Arrestlokal im Beisein mehrerer (weiblicher) Häftlinge den Befehl, sich zur Ermöglichung einer Leibesvisitation weitgehend zu entkleiden (s. Stellungnahme der Polizeibehörde vom Oktober 1985 B888/84-9). Die Bf. mußte dieser Anordnung Folge leisten und vor allen Anwesenden ihren Ober- und Unterkörper - teilweise - entblößen (s. Parteiaussage vom 18. Juni 1985).

2.2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Nov. 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren, wie dies für die Festnehmung und anschließende Verwahrung von Personen - s. Punkt 1.1. lita - zutrifft (zB VfSlg. 7252/1974, 7829/1976, 8145/1977, 9860/1983, 10547/1985).

Gleiches gilt für sicherheitsbehördliche Befehle, die durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwangs sanktioniert sind (VfSlg. 7829/1976, 8145/1977, 8146/1977, 8231/1977, 8289/1978, 8359/1978, 8688/1979, 8689/1979, 9457/1982, 9494/1982, 9614/1983, 9770/1983, 9922/1984; VfGH 21. Juni 1982 B291, 292/79). Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines - allen Voraussetzungen des Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF BGBl. 302/1975 genügenden - "Befehls", dh. der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt", bildet dabei der Umstand, daß dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion - hier die zwangsweise Entkleidung - bevorsteht (vgl. VfSlg. 9922/1984, 10420/1985, 10661/1985, 10662/1985, 10663/1985, 10746/1986; VfGH 27. Feber 1986 B877/84, B878/84, B887/84 und B888/84): Diese Bedingungen sind nach den einleitenden Sachverhaltsfeststellungen in Beziehung auf den Anfechtungsgegenstand zu Punkt 1.1. litb erfüllt.

2.2.2. Folglich ist die Beschwerde, da ein Instanzenzug nicht in Betracht kommt und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, in vollem Umfang zulässig.

2.3.1.1. Art8 StGG gewährt - ebenso wie Art5 MRK (s. VfSlg. 7608/1975, 8815/1980) - Schutz gegen gesetzwidrige "Verhaftung" (s. VfSlg. 3315/1958 ua.):

Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, das gemäß Art8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 142/1867, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, legt in seinem §4 fest, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen.

§35 VStG 1950 ist ein solches Gesetz (zB VfSlg. 7252/1974), doch setzt die Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in allen in dieser Gesetzesvorschrift angeführten (Anwendungs-)Fällen (lita bis c) voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird: Sie muß sich also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung zuschulden kommen lassen und bei Begehung dieser Tat angetroffen werden, wobei die erste dieser beiden Voraussetzungen schon dann erfüllt ist, wenn das Organ die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund annehmen konnte (s. VfSlg. 4143/1962, 7309/1974 ua.).

Gemäß §35 litc VStG 1950 ist eine Festnahme unter den umschriebenen Bedingungen zum Zweck der Vorführung vor die Behörde aber nur dann statthaft, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

2.3.1.2. Zu einer solchen, in §35 litc VStG 1950 vorausgesetzten "Abmahnung" kam es hier: Zwar wurde nicht jeder Störer individuell - für sich allein - abgemahnt. Die beiden Zeugen Mag. Z und H richteten ihre nach Lage des Falls unmißverständlichen Abmahnungen vielmehr an die gesamte (aus mindestens vierundzwanzig Personen bestehende) Gruppe der an Ort und Stelle anwesenden (Gegen-)Demonstranten. Sie brachten dabei - zieht man namentlich ihre vorausgegangenen langwierigen Bemühungen, die Menge durch Zureden und Ermahnungen zu beruhigen, sowie die vorangegangene Einkreisung dieser Leute durch Wachebeamte in Betracht - deutlich genug zum Ausdruck, daß alle diese Personen angesprochen wurden; es besteht unter den obwaltenden Verhältnissen auch kein vernünftiger Zweifel daran, daß (ua.) die Bf. diese Abmahnung verstand und (auch) auf sich bezog.

Dennoch ist ihre anschließende Festnehmung allein schon aus folgenden Überlegungen gesetzlich nicht gedeckt:

Zwar schließt es §35 litc VStG 1950 nicht aus, daß die Abmahnung und die Festnahme (wegen ein und derselben Tat) von verschiedenen Organwaltern ausgesprochen werden, wenn diese behördlichen Maßnahmen - wie hier - zeitlich und örtlich engstens zusammenhängen (s. Erk. VfSlg. 10661/1985, 10662/1985, 10663/1985, 10683/1985; anders der dem Erk. des VfGH VfSlg. 10376/1985 zugrunde liegende Sachverhalt). Im vorliegenden Fall wurde nun in der Anzeige und in der Gegenschrift Inspektor G T als festnehmendes Sicherheitsorgan angegeben. Später brachte die bel. Beh. allerdings vor, es sei nunmehr an Hand eines Videofilms geklärt, daß die Bf. von Bezirksinspektor W S festgenommen wurde. Im Zuge der gerichtlichen Erhebungen bestätigte sich diese Annahme, doch sagte W S als Zeuge vernommen aus, er wisse nicht (mehr), ob das Mädchen sein strafbares Verhalten nach der Abmahnung fortgesetzt habe.

Unter diesen Umständen bleibt zumindest offen, ob gerade die eine Begehung strafbarer Handlungen im Zeitpunkt der Festnahme der Sache nach leugnende Bf. - mag sie auch zunächst mit Grund in den Verdacht der Verübung der Verwaltungsübertretungen nach ArtVIII, 2. Tatbestand, und ArtIX Abs1 Z1 EGVG 1950 geraten sein - auch noch nach ihrer Abmahnung (weiter)lärmte, also in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte oder sie zu wiederholen suchte. Das jedoch wäre unabdingbare Voraussetzung einer rechtmäßigen Festnahme nach §35 litc VStG 1950, auf welche Vorschrift sich die bel. Beh. zur Rechtfertigung ihrer freiheitsbeschränkenden Maßnahme gestützt und berufen hatte.

2.3.1.3. Demgemäß wurde die Bf. - durch ihre polizeiliche Festnahme und Anhaltung - im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG iVm. Art5 MRK verletzt.

2.3.1.4. Der bel. Beh. wäre es - wie abschließend bemerkt sei - auf dem Boden ihrer in der Gegenschrift vertretenen Auffassung, die Gruppe der Bf. habe gesetzwidrig eine "Gegendemonstration" veranstaltet, freilich freigestanden, die (Gegen-)Versammlung gemäß §13 Abs1 VersG 1953 "nach Umständen" für aufgelöst zu erklären (s. VfSlg. 10443/1985, 10662/1985, 10683/1985, 10746/1986; VfGH 27. Feber 1986 B877/84, B878/84, B887/84, B888/84) und die Auflösung im "Fall des Ungehorsams ... durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug" zu setzen (§14 Abs2 VersG 1953). Derartige Maßnahmen nach dem VersG 1953 unterblieben hier allerdings.

2.3.2.1. Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. 59/1964 im Verfassungsrang steht, bestimmt in ihrem Art3, daß niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.

2.3.2.2. Ein Sicherheitsorgan, das einem neueingelieferten Gefangenen, wie am 24. Oktober 1984 die Zeugin G M der Bf., aus Gründen der Sicherheit des Arrestbetriebes - laut sinngemäßem Inhalt der Beschwerdeschrift: unzulässigerweise - befiehlt, sich teilweise zu entkleiden und einer Leibesvisitation zu unterwerfen, verletzt nicht zwingend die Verfassungsbestimmung des Art3 MRK (VfSlg. 8580/1979). Vielmehr verstößt ein derartiger Akt verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt gegen das in Art3 MRK verfassungsgesetzlich statuierte Verbot "erniedrigender Behandlung" nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, daß ihm eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist (vgl. zB VfSlg. 8145/1977, 8146/1977, 8296/1978, 8580/1979, 8654/1979, 9983/1984, 10250/1984, 10546/1985, 10661/1985, 10662/1985, 10663/1985, 10746/1986; VfGH 27. Feber 1986 B877/84, B878/84, B887/84, B888/84).

2.3.2.3. Dies war hier der Fall.

Der VfGH kann der bel. Beh. nicht beitreten, wenn sie einwendet, die Durchführung der in Rede stehenden Amtshandlung in Gegenwart mehrerer Mithäftlinge sei nach Lage der Verhältnisse unvermeidbar gewesen. Denn es läßt sich wohl nicht ernstlich der Standpunkt vertreten, daß im gesamten Gebäude des Bezirkspolizeikommissariats Wien-Innere Stadt kein einziger Raum zur Verfügung stand, der kurzfristig - dh. nur während der, wie das Verfahren ergab, zügig vor sich gehenden Visitierung(en) - für die (gesonderte) Verwahrung der (wenigen) die Leibesvisitation beobachtenden Mithäftlinge hätte Verwendung finden können. Dies abgesehen davon, daß auch eine bloße Abschirmung der Durchsuchung vor Blicken unbefugter Betrachter möglich gewesen wäre. Für die geboten erachtete Leibesvisitation (vgl. §36 Abs2 VStG 1950) war es also keineswegs notwendig, die nur in den Verdacht von Verwaltungsübertretungen geratene Bf. dazu zu verhalten, sich vor den Augen unbeteiligter Dritter weitgehend zu entkleiden. Dadurch wurde sie nämlich als rechtswidrig ihrer Freiheit Beraubte in der Tat in einer derart unzumutbaren Weise bloßgestellt, gedemütigt und in ihrer Ehre getroffen, daß bereits von einer verfassungsrechtlich relevanten "erniedrigenden", die Menschenwürde verletzenden Behandlung iS des Art3 MRK gesprochen werden muß (vgl. VfSlg. 10661/1985, 10663/1985, 10746/1986; VfGH 27. Feber 1986 B877/84, B887/84, B888/84).

2.3.2.4. Daraus folgt, daß die Bf. auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung erniedrigender Behandlung (Art3 MRK) verletzt wurde.

2.4. Die Kostenentscheidung (Punkt II des Spruches) fußt auf §88 VerfGG 1953. Dabei war zu beachten, daß die Organe der bel. Beh. hier im Kompetenzbereich sowohl des Bundes als auch des Landes Wien einschritten (vgl. VfSlg. 9784/1983, 10112/1984, 10683/1985, 10746/1986; VfGH 27. Feber 1986 B877/84, B887/84, B888/84).

Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2271,80 S enthalten.

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Leibesvisitation, VfGH / Kosten,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B879.1984

Dokumentnummer

JFT_10139395_84B00879_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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