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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §1 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/19/0607 2006/19/0609 2006/19/0608Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2004/06/0170, ausführte, war eine Zustellung durch Telefax bis 31. Dezember 2007 grundsätzlich zulässig (zur Zulässigkeit über dieses Datum hinaus s. nunmehr das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008). Mit Telefax übermittelte Erledigungen gelten als zugestellt, sobald die Daten der übermittelten Sendungen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen (§ 1 Abs. 2 iVm § 26a Zustellgesetz idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004; vgl. § 40 Abs. 5 Zustellgesetz idF der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004). Die Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) zog das Vorliegen des vom Fremden behaupteten "Kommunikationsfehlers 791", der eine Übermittlung der Ladung an den Fremden unmöglich gemacht habe, nicht in Zweifel. Sie vertrat nach dem Inhalt der Verwaltungsakten ohne weitere Ermittlungen vielmehr den Standpunkt, die positive Faxbestätigung sei jedenfalls Beweis für eine tatsächlich erfolgte Zustellung. In der Rechtsprechung wurde jedoch bereits erkannt, dass auch bei missglückter Datenübermittlung ein "OK-Vermerk" technisch möglich ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 96/14/0042, mit Hinweis auf das Urteil des deutschen BGH vom 7. Dezember 1994, NJW 1995, 665 ff). Somit steht im vorliegenden Fall nicht fest, dass die Ladung in den elektronischen Verfügungsbereich der Rechtsvertreter des Fremden gelangt ist. Ist das Einlangen der Daten im elektronischen Verfügungsbereich der Rechtsvertreter nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar, so ist von der Behauptung des Fremden, die Ladung sei ihm nicht zugestellt worden, auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2007/21/0019, 0051, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006190606.X01Im RIS seit
25.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013