RS Vwgh 2008/1/24 2007/09/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1331;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/09/0222

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist wesentlich, dass es um die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zwecks Beschwerdeerhebung ging, der mit der betreffenden Causa bislang noch nicht befasst war. Die Beschwerdeführerin hat zwar zwei Mal während der Beschwerdefrist bei ihrem Cousin, einem rechtskundigen Beamten, nachgefragt, ob dieser die Beschwerde auch rechtzeitig dem von ihm in Aussicht genommenen Anwalt übergeben werde; sie hat sich aber weder erkundigt, wann genau die Beschwerdefrist ablaufen werde, noch hat sie bei dem in Aussicht genommenen Rechtsanwalt nachgefragt, ob dieser überhaupt zur Einbringung der betreffenden Beschwerde bereit sei. Vielmehr hat sie sich auf die Zusicherungen ihres Cousins verlassen, er werde den anzufechtenden Bescheid rechtzeitig dem von ihm in Aussicht genommenen Anwalt übermitteln. In vergleichbaren Fällen hat es der Verwaltungsgerichtshof als grob fahrlässig angesehen, wenn die Partei nicht bei dem betreffenden Rechtsanwalt nachfragt, ob dieser überhaupt bereit ist, die betreffende Beschwerde einzubringen (Hinweis B 27. Juni 1991, Zl. 90/06/0191, und E 11. September 1998, Zl. 96/19/2067). Im E 20. April 2001, Zl. 98/05/0083, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei Betrauung eines Boten durch geeignete Nachfrage die Einhaltung der Berufungsfrist hätte sicher gestellt werden müssen. Auch im vorliegenden Fall kann die zweimalige konsequenzlos gebliebene Nachfrage der Beschwerdeführerin bei ihrem Cousin nicht als ausreichende Kontrolle für die Sicherstellung der Einhaltung der Beschwerdefrist angesehen werden. Vielmehr handelte es sich um eine beachtliche Sorglosigkeit, wenn sich die Beschwerdeführerin auf die bloßen Zusicherungen ihres Cousins hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist verlassen hat. (Im Hinblick darauf, dass jedenfalls von einem die Wiedereinsetzung ausschließenden Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen ist, kann die Frage des Vorliegens eines Bevollmächtigungsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Cousin dahingestellt bleiben.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090221.X02

Im RIS seit

02.06.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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