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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §125a Abs3 Z5;Rechtssatz
Die Disziplinaroberkommission durfte einen Freispruch aufgrund geänderter Beweiswürdigung nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vornehmen, zumal sie von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, als die Aktenlage aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens vor der Disziplinarbehörde erster Instanz ergeben würde, so dass offensichtlich keine der Voraussetzungen des § 125a Abs. 3 BDG, insbesondere nicht jene der Z. 5 vorlagen (vgl. zu diesen etwa das E 29. November 2000, Zl. 2000/09/0079). Hat der Disziplinarbeschuldigte in der Berufung die Beweiswürdigung der Disziplinarbehörde erster Instanz substantiiert gerügt (wovon hier die Disziplinaroberkommission augenscheinlich ausgeht), dann darf die zweitinstanzliche Disziplinarbehörde die Frage, ob der von ihr angenommene, damit in Widerspruch stehende Sachverhalt als "klar" zu werten sei, zufolge § 126 Abs. 1 BDG 1979 nicht nach der Aktenlage, sondern ausschließlich aufgrund von Ergebnissen beurteilen, die in einer von ihr (unmittelbar) durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind (vgl. E 16. Mai 2001, Zl. 99/09/0187 und E 15. September 2004, Zl. 2003/09/0017). Dies gilt - mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im Gesetz - auch dann, wenn die Disziplinaroberkommission die Beweisergebnisse zugunsten des Disziplinarbeschuldigten anders würdigt. Die Disziplinaroberkommission hätte daher aufgrund des im Disziplinarverfahrens geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes die Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln sie Anlass sah, zuvor im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hören müssen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005090167.X01Im RIS seit
27.02.2008Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012