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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Gesellschaften bürgerlichen Rechts fehlt die Rechtspersönlichkeit. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Dienstgeberin sein. Diese Eigenschaft kommt vielmehr den einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu (Hinweis E 19. Jänner 1995, Zl. 93/18/0230, mit Hinweis auf das E VS 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986). Dienstgeber (Arbeitgeber) und Beschäftiger im Sinne des AuslBG sind ident (Hinweis E 12. Jänner 1999, Zl. 98/09/0231, mwN). Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist daher als Beschäftiger nach dem AuslBG strafrechtlich verantwortlich. § 9 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 gilt nur für juristische Personen, bestimmte Personengesellschaften und Erwerbsgesellschaften, nicht aber für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Daher kommt auch die Anwendung des § 9 Abs. 2 VStG für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090338.X01Im RIS seit
25.02.2008Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009